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Kein Schmerzensgeld wegen Hähnekrähens

Geflügel-Börse 13/1993

In einem schleswig-holsteinischen Dorf mit landwirtschaftlichen Betrieben verklagte ein Nachbar einen Hühnerzüchter wegen Hähnekrähens. Der Kläger, ein Ehepaar, fühlte sich durch das Krähen der Hähne derart überreizt, dass sich Kopf- und Magenschmerzen einstellten, ohne jedoch ärztliche Hilfe zu beanspruchen. Als Ausgleich für die erlittenen "körperlichen Schäden" forderten sie ein Schmerzensgeld von 10000 DM. Auf ein Abschaffen der Hühner wurde verzichtet, da der Kläger bereits weggezogen war. Das Gericht konnte der klagenden Partei nicht folgen, da andere Nachbarn, die teils näher am Hühnerzüchter wohnten, sich nicht gestört fühlten. Dabei ist zu beachten, dass der Maßstab für den Grad der Beeinträchtigung das Empfinden eines Durchschnittbürgers ist. Hierbei entscheidet die Lästigkeit und nicht allein die Lautstärke. Die Beweisaufnahme ergab, dass das Hähnekrähen den Grad einer unwesentlichen Beeinträchtigung nicht übersteigt. Die Klage auf Schmerzensgeld wurde abgewiesen.

Landgericht Kiel, Urteil vom 7.5.92, Az.: 4 O 408/90 M. v. Lüttwitz


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