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Nachbarn gegen Hühnerhaltung

Geflügel-Börse 15/1995

Als der Eigentümer eines im Außenbereich, aber in der Nähe zu einem reinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks ein kleines Gebäude für die Hühnerhaltung errichten wollte, waren die Nachbarn nicht einverstanden. Sie beriefen sich auf das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme. Mithin war eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen geboten. In diesem Zusammenhang konnten sich die Nachbarn darauf berufen, dass ihre Wohngrundstücke in einem reinen Wohngebiet lagen. Selbst innerhalb eines solchen Gebietes ist aber die hobbymäßige Hühnerhaltung zulässig, jedenfalls dann, wenn es nur um zehn Hühner ohne Hahn geht. Das für die Hühnerhaltung vorgesehene Gebäude war eine untergeordnete Nebenanlage. Hinzu kam, dass die Wohngebäude unmittelbar an einen Außenbereich angrenzten. Sie standen also im unmittelbaren Kontakt zum Außenbereich. Unter diesen Umständen war trotz der zu erwartenden Lärm- und Geruchsbelästigungen das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 11.11.1993, Az.: 5 S 2352/92 Dr. tt


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