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Nachbarrecht gebietet Katzenbegrenzung

Geflügel-Börse 1/1995

Die in der Rechtsprechung zum nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis entwickelten Grundsätze können dazu führen, dass es der Grundstücksnachbar in einer mehr ländlich geprägten Wohngegend hinnehmen muss, dass zwei Katzen seines Nachbarn zeitweise sein Grundstück betreten; eine über diese Zahl hinaus gehende Katzenhaltung auf dem Nachbargrundstück muss in einem solchen Fall allerdings auch dann nicht hingenommen werden, wenn vermehrter Ratten- und Mäusebefall des Grundstücks behauptet wird. Hält der Nachbar mehr als zwei Katzen, so ist es ihm durchaus zuzumuten, einen Teil der Katzen abzugeben oder zumindest zeitweise im Haus zu halten.

Landgericht Darmstadt, Az.: 9 O 597/92 H


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