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Nachbarstreitigkeiten wegen Hähnekrähen: aussichtslose Prozesse?

Geflügel-Börse 22/1996

Gemeinhin wird die Rassegeflügelzucht als ein sehr beschauliches Hobby angesehen, das dem einzelnen Ruhe und Muße gewährt. Doch wenn man einmal genauer hinsieht, gibt es nicht selten Unruhe und Aufregung um unsere schöne Freizeitbeschäftigung. Da ist zum einen das leidige Thema der so genannten Qualzüchtungen anzusprechen, zum anderen fallen darunter aber auch Rechtsstreitigkeiten wegen Hähnekrähen und Taubenflug. Vielen im BDRG organisierten Mitgliedern sind Züchter bekannt, die Probleme mit ihren lieben Nachbarn wegen Hähnekrähen haben. Manch einer ist selbst betroffen, und in Extremfällen geht es sogar um den Fortbestand eines ganzen Vereins, wenn die vereinseigene Zuchtanlage in Frage gestellt wird.
Welches sind die Ursachen dieser Auseinandersetzung? Was verlangt der Nachbar in der Regel? Was ist gerichtlich durchsetzbar, und wie verläuft ein solches gerichtliches Verfahren? Welche Kosten entstehen im Fall des Unterliegens? Tritt eine Rechtsschutzversicherung für diese Kosten ein?
Aus der Praxis lassen sich folgende Gründe als die häufigsten Ursachen dieser Nachbarstreitigkeiten festhalten: Zum einen ist dies die fortschreitende Zersiedlung unseres Wohnumfeldes, und zum anderen sind dies Konflikte zwischen den Nachbarn, die ihre Ursachen zumeist im zwischenmenschlichen Bereich haben.

Veränderungen des häuslichen Umfeldes
Unsere Umwelt ist ständigen Veränderungen unterworfen. Besonders deutlich ist das im Umfeld der Städte zu verspüren. Die meisten Vororte der Städte sind geprägt durch Ein- oder Zweifamilienhäuser mit dazugehörigen Gärten. Soweit diese Vororte um die Jahrhundertwende bis in die fünfziger Jahre entstanden sind, waren die Gartenanlagen flächenmäßig von größerem Ausmaß. Sie erfüllten seinerzeit noch den Zweck, zur Ernährung der Familie beizutragen. Es wurde noch Obst und Gemüse angebaut, und es wurden Kleintiere bis zur Größe von Ziegen gehalten. Diese Gestaltung des häuslichen Umfeldes war allgemein üblich und Nachbarstreitigkeiten wegen typischer Tiergeräusche äußerst selten. Der damit verbundene Selbstversorgungsgedanke trat im Laufe der sechziger und siebziger Jahre immer mehr in den Hintergrund. Die Ernährung der Bevölkerung konnte auf andere Weise kostengünstiger sichergestellt werden. Wer gleichwohl an der Tierhaltung festhielt, hatte die Zeichen der neuen Zeit nicht erkannt und galt als kleinbürgerlich.
Soweit die großzügigen Gartenanlagen nicht ausschließlich zu öden Rasenflächen umgestaltet wurden, kam es zur Parzellierung, um Bauland zu gewinnen. In den Vorstädten rückte man näher zusammen. Auf den so geteilten Grundstücken entstanden gepflegte Einfamilienhäuser und Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen. Jedenfalls waren Möglichkeiten für die Tierhaltung in Ställen und Volieren nicht mehr vorgesehen. Hinzu kam ein erhöhtes Ruhebedürfnis der Menschen.
Umweltbelastungen durch Lärm wirken sich zusehends nachteilig auf die Menschen aus, sodass sich eine gesteigerte Empfindlichkeit ergibt. Damit sinkt das Verständnis für eine Tierhaltung in der Nachbarschaft, die mit Geräuschen verbunden ist. Das Nachbarrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch wurde zwar nicht geändert, doch die starke Abwehrposition des Nachbarn gegen Immissionen wurde verstärkt ausgenutzt. Leidtragender war in aller Regel derjenige, der die Entwicklung der sechziger und siebziger Jahre hinsichtlich der Nutzung seines Gartens nicht mitgemacht hat, sondern vielmehr an der Tierhaltung, wenn auch als Freizeitbeschäftigung, festgehalten hat. Soweit damit einhergeht, dass Stallanlagen nicht entsprechend schallisoliert sind, ist ein Nachbarstreit geradezu vorprogrammiert.
Wenn es in den achtziger und neunziger Jahren auch zu einem gesteigerten ökologischen Bewußtsein im Vergleich zu den sechziger und siebziger Jahren gekommen ist, so ist nicht zu verkennen, dass die Kleintierhalter davon nur im geringen Maße profitieren. Zwar wird der Wichtigkeit der Erhaltung seltener Haustierrassen mehr Verständnis entgegengebracht, und in manchen Kreisen gilt es geradezu als schick, eigene Hühner zu besitzen, um den Haushalt fernab der Massentierhaltung mit frischen Eiern zu versorgen. Doch dieses neue Bewußtsein wirkt sich nicht soweit aus, dass die Kleintierhalter insgesamt wieder eine große Akzeptanz erfahren würden. Die Haltung von mehr als einem Hahn wird jedenfalls nicht toleriert. Fazit: Die Häufigkeit des Rechtsstreits wegen Hähnekrähen ist ungebrochen.

Maßlose Übertreibungen
Die Verfahren verlaufen in aller Regel gleich. Der Nachbar wendet sich an einen Anwalt und berichtet diesem über die Geflügelzucht seines Nachbarn und die angeblich damit verbundenen unerträglichen Geräusch- und gegebenenfalls auch Geruchsbelästigungen. Der Anwalt fordert dann den Nachbarn unter Fristsetzung auf, die Hühnerzucht einzustellen. Dieses Begehren wird dann noch energisch begründet und für den Fall der Nichterfüllung Klage angedroht. Leider fallen viele Züchter auf solchermaßen einschüchternde Schreiben herein und geben ihre Zucht auf. Dazu besteht bei einem ersten Schreiben noch keine Veranlassung. Mit diesem Schreiben verlangen die Anwälte von dem Hühnerzüchter nämlich mehr, als sie zunächst gerichtlich durchsetzen können. Das zivilrechtliche Nachbarrecht gibt nämlich in aller Regel nur einen Anspruch darauf, dass der Züchter dafür sorgt, dass das Krähen der Hähne nicht mehr als unwesentlich zu hören ist. Eine Klage, die darauf gerichtet ist, die Hähne abzuschaffen oder die gesamte Hühnerzucht einzustellen, ist zumeist unbegründet und wird abgewiesen, es sei denn, dies ist ganz ausnahmsweise die einzige Möglichkeit, eine Lärmbelästigung auszuschließen. Zumeist kommen wenigstens noch schallisolierende Maßnahmen am Stall in Betracht. Sollte der Züchter also dazu verurteilt werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, die dafür sorgen, dass das Krähen der Hähne nicht mehr als unwesentlich zu hören ist, so ist er spätestens dann gehalten, am Stall Veränderungen vorzunehmen (Doppelverglasung, gut schließende Türen, doppelte Wände). Gegebenenfalls ist noch eine automatische Öffnung der Hühnerluken zu installieren, oder der Stall ist an einem anderen Ort im Garten zu plazieren.
Wenn sich dann später im Vollstreckungsverfahren, das der Umsetzung des vorausgegangenen Urteils dient, herausstellt, dass diese Maßnahmen nicht ausreichend waren, erst dann ist der Anspruch auf Abschaffung der Hähne auch durchsetzbar. Der Züchter hat also in den meisten Fällen eine Chance, seine Zuchtanlage so einzurichten, dass der Nachbar nicht gestört wird. Finanzielle Opfer bleiben insoweit natürlich nicht aus. Der Anwalt des Züchters ist im Vorfeld eines Prozesses gut beraten, die Zuchtanlage zu besichtigen. Er kann den Züchter auf offensichtliche Missstände aufmerksam machen und ihn anhalten, diese zeitlich noch vor einem gerichtlichen Verfahren zu beseitigen. Dies setzt allerdings einen gewissen Erfahrungsschatz des Anwaltes darüber voraus, welche Maßnahmen im Einzelfall geboten sind.

Entscheidend: Lästigkeit des Lärms
In nahezu allen Prozessen wegen Hähnekrähen kommt es zu einer Ortsbesichtigung durch das Gericht. Zuvor wird in einer mündlichen Verhandlung jedoch in aller Regel versucht, die Parteien zu einem Vergleich zu bewegen. Dies mag in manchen Fällen auch der für den Züchter günstigste Weg sein. Es ist dabei aber darauf zu achten, dass bei einer Beibehaltung der Hühnerzucht keine Verpflichtung eingegangen wird, wonach bei Verstößen gegen den Vergleich die Tiere abzuschaffen sind. Dann hat der Nachbar mit dem Vergleich nämlich eine noch bessere Handhabe gegen den Züchter als zuvor. Derjenige Züchter jedoch, dessen Stallungen geeignet sind, die Lautäußerungen der Hähne einzudämmen, sollte auf den Ortstermin bestehen. Vielfach übertreiben die Nachbarn hinsichtlich der Geräusch- und Geruchsbelästigungen maßlos. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in aller Regel ein Ortstermin durch das erkennende Gericht vorzunehmen ist, denn sonst ist eine tatrichterliche Beurteilung von Lärmimmissionen nicht möglich. Allein Messungen des Lärmpegels in einem Gutachten genügen nicht. Entscheidend ist die Lästigkeit des Lärms. Diese Lästigkeit unterliegt der richterlichen Würdigung. Es soll in diesem Zusammenhang nicht verschwiegen werden, dass bei dem erkennenden Gericht auch die Beschaffenheit der Zuchtanlage ein überzeugungsbildender Faktor ist. Vernachlästigte Ställe und Volieren werden den Richter nicht im Sinne des Züchters vereinnahmen. Im Gegenzug kann eine aufgeräumte und saubere Anlage das Gericht positiv beeinflussen. Das ändert aber nichts daran, dass Entscheidungsgrundlage letztendlich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind.
Die Nachbarrechte können sowohl von dem Eigentümer des Nachbargrundstückes geltend gemacht werden, als auch durch den Mieter. Ein Mieter kann auf seinen Vermieter einwirken, gegen Lärmbelästigungen vorzugehen. Soweit von dem Nachbarn vorgetragen wird, dass auf dem Nachbargrundstück Hähne gehalten werden, spricht allein schon dieser Umstand dafür, dass eine Beeinträchtigung des Eigentums am Grundstück durch Lärm vorliegt. Denn nach der Lebenserfahrung kommt es bei der Hühnerhaltung zu Geräuschen. Nur im Einzelfall kann es so sein, dass das Nachbargrundstück so entfernt liegt, dass das Krähen nicht vernommen werden kann.

Wohnsituation vor Ort
Erheblicher Streitpunkt vor Gericht ist die Frage, ob bei dem Krähen von einer wesentlichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann, denn unwesentliche Immissionen sind vom Nachbarn zu dulden. Dabei kommt es nicht auf das Empfinden des Gestörten an, sondern auf "das Empfinden eines verständigen Durchschnittbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur (z. B. Wohngebiet oder Dorfgebiet), Gestaltung und Zweckbestimmung (z. B. Wohn- oder Gewerbegrundstück) geprägten konkreten Beschaffenheit" (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 55. Aufl., § 906, Rz. 22). Das Gericht hat sich also in die Wohnsituation vor Ort zu versetzen und die Geräusche anstelle des gestörten Nachbarn zu würdigen. Überempfindlichkeiten des Nachbarn müssen dabei unbeachtet bleiben. Berücksichtigen muss das Gericht aber ein verändertes Umweltbewußtsein, womit in erster Linie die gesteigerte Belastung durch Lärm gemeint ist, aber auch das Allgemeininteresse, etwa an einer kinderfreundlichen Umgebung. Hier wäre unsererseits zu argumentieren, dass ein verändertes Umweltbewußtsein auch die Freilandhaltung von Geflügel im Sinne des Tierschutzes erfasst.

Ortsüblich oder nicht?
Soweit das Gericht die Lärmbeeinträchtigungen als wesentlich einstuft, stellt sich die Frage, ob diese gegebenenfalls ortsüblich sind. Ortsüblich "ist eine solche Benutzung, die in dem betroffenen Gebiet keine stärkeren Immissionen erzeugt, als sie dort auch sonst vorzukommen pflegen" (vgl. BGH NJW 1962, 2341). Hier wirkt sich maßgeblich die Eigenart des Wohngebietes aus. In einer dörflichen Umgebung mit landwirtschaftlicher Nutzung sind andere Geräusche zu dulden als etwa in einem reinen Wohngebiet. Nun ist es leider so, dass diese Frage der Ortsüblichkeit anhand der Wohnverhältnisse zum Zeitpunkt der Klage zu beurteilen ist und nicht danach, ob seit Jahrzehnten dort Hühner gehalten werden. Nur wenn in der näheren Umgebung noch weitere Züchter vorhanden sind, die der Tierhaltung in einem gewissen Ausmaß nachgehen, kann man von Ortsüblichkeit sprechen. Nach Ansicht des Verfassers darf aber nicht allein darauf abgestellt werden, ob in der näheren Umgebung sonst noch Geflügel gehalten wird. Entscheidungserheblich müssen auch andere Tiergeräusche wie Hundegebell sein, gegebenenfalls sogar bestehender Verkehrslärm sowie Geräusche von Kindern. Auch kann laut Bundesgerichtshof zur Beurteilung der Ortsüblichkeit die Auffassung der Bevölkerung in dem maßgeblichen Vergleichsgebiet herangezogen werden; sie darf aber nicht alleiniger Maßstab sein. Soweit also alle anderen Nachbarn gegen die Hühnerhaltung nichts einzuwenden haben, macht es durchaus Sinn, diese als Zeugen zu benennen.
Sind die Geräusche ortsüblich, ist zu fragen, ob sie durch wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen eingedämmt werden können. Hier kommt in erster Linie die Festigung von Zeiten in Betracht, in denen die Tiere schalldicht zu halten sind. Das Landgericht München I bestimmte dafür die Zeiten an Werkstagen von 20 Uhr abends bis 8 Uhr morgens und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich von 12 Uhr mittags bis 15 Uhr (vgl. LG München I NJW-RR 1988, 205). Das Oberlandgericht Hamm legte die Zeiten etwas großzügiger fest; von 19 Uhr abends bis 8 Uhr morgens an Werktagen und bis 9 Uhr morgens an Sonn- und Feiertagen, jedoch ohne Bestimmung einer Mittagsruhe (vgl. OLG Hamm MDR 1988,966). Der Unterschied beruht wohl darauf, dass in Nordrhein-Westfalen die Mittagsruhe im Landesimmissionsschutzgesetz keinen Schutz findet. Die solchermaßen vorgegebenen Zeiten lassen sich nach Ansicht des Verfassers durchaus mit der Fortführung der Hühnerzucht vereinbaren. Voraussetzung ist natürlich, dass die Stallungen entsprechend schalldicht sind. Soweit also ein Züchter erkennen muss, dass die Bebauung um sein Grundstück enger wird, sollte er Verbesserungen an seinen Stallungen vornehmen.
Es ist aber auch nicht zu übersehen, dass die Rechtsprechung in Einzelfällen Entscheidungen trifft, die für uns unhaltbar sind. So hat das Landgericht Stuttgart bereits im Jahre 1967 entschieden, dass eine Hühnerhaltung nicht ortsüblich ist, die über die Deckung des Bedarfs der einzelnen Familien hinausgeht (LG Stuttgart Recht der Landwirtschaft 1967, 49). Hier wäre zu argumentieren, dass die Rassegeflügelzucht für uns in erster Linie Freizeitbeschäftigung ist und somit dem Wohnen und dem Wohnumfeld zuzurechnen ist. Die Produktion von Eiern tritt in den Hintergrund. Dafür wäre überdies noch nicht einmal die Haltung eines Hahnes erforderlich.

Ablehnung
Weitgehend nicht in Einklang mit der Rechtsprechung steht der Kommentator Herbert Roth in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, wenn er schreibt: "Sehr viel strengere Voraussetzungen müssen meines Erachtens an die Erlaubtheit von Tierlärm gestellt werden, der aus einer privaten Liebhaberei herrührt, weil dieser Lärm mutwillig verursacht wird... Mit Ausnahme von ausschließlich landwirtschaftlich geprägten Gebieten ist die Haltung eines Hahns aus Liebhaberei regelmäßig ortsunüblich. Auch dürfen die daraus herrührenden Belästigungen selbst noch in größerer Entfernung als wesentlich anzusehen sein. Das gilt nicht nur während der Nachtruhe von 22 Uhr abends bis 7 Uhr morgens, sondern auch tagsüber... Nach gesicherter Erfahrung krähen Hähne ab 3 Uhr morgens bis zu 50-mal mit einer Durchschnittslautstärke von 47 Phon." Hierbei handelt es sich um eine einzelne Meinung, die offenbar auf eine persönliche Ablehnung gegenüber jeder Form der Tierhaltung zurückzuführen ist. Diese überzogene Forderungen spiegeln sich so nicht in der Rechtsprechung wieder. Ihnen muss unsererseits entschieden entgegengetreten werden. Es handelt sich um pauschalierte Behauptungen, die den Einzelumständen in keinster Weise gerecht werden.
Die zuvor gemachten Ausführungen gelten in etwa für alle Prozesse, in denen es um Hähnekrähen geht. Hinzu kommen in jedem Fall jedoch noch individuelle Umstände, die gegebenenfalls eine andere anwaltliche oder gerichtliche Vorgehensweise erfordern. Jeder Fall ist nun einmal anders. Auf jeden Fall muss individuell reagiert werden. Zwar ist es sinnvoll, eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen zu sammeln, doch ihre Verwendbarkeit auf alle möglichen Fälle ist nur ganz eingeschränkt vorhanden. Aus bereits ergangenen Entscheidungen lassen sich höchstens Anhaltspunkte für eine erfolgversprechende Argumentation herleiten.
Offen bleibt die Frage nach den Kosten eines solchen Verfahrens. Auch diese Frage läßt sich nicht mit einem bestimmten Betrag beantworten. Die Kosten stehen nämlich in gewisser Weise im Ermessen des Gerichts. Das Gericht muss bestimmen, mit welchem Betrag das Interesse des Nachbarn auf Minderung des Lärms zu bewerten ist. Danach bemessen sich die Gebühren der Rechtsanwälte und des Gerichtes.
Rechtsschutzversicherungen treten für die Kosten nur in engen Grenzen ein. Erforderlich ist, dass Versicherungsschutz für Grundstückseigentum und Miete vereinbart ist. Soweit lediglich das allgemeine Versicherungsrisiko in den Vertrag aufgenommen wurde oder nur eine Familienrechtschutzversicherung abgeschlossen ist, wird die Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage erteilen. Selbstverständlich muss der Rechtsschutz zeitlich bereits vor Eintritt des Nachbarstreits bestanden haben. Streitigkeiten, die bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages geführt wurden, werden nicht abgedeckt.

Schlussbemerkung
Nachbarstreitigkeiten wegen Hähnekrähen: aussichtlose Prozesse? Diese Frage muss eindeutig mit nein beantwortete werden. Auch wenn innerhalb der Züchtergemeinschaft vielfach die Ansicht vertreten wird, dass der Tierhalter gegen seine Nachbarn keine Chance hat, so bestehen tatsächlich doch viele Möglichkeiten, die Zukunft der Geflügelzucht zu sichern. Erforderlich ist die Bereitschaft des Züchters, sich der Auseinandersetzung zu stellen und gegebenenfalls einige Änderungen an seiner Zuchtanlage vorzunehmen.

In diesem Beitrag wurde das Verhältnis der Nachbarn untereinander beim Streit über Tierlärm besprochen, das so genannte privatrechtliche Verhältnis. Davon streng zu unterscheiden ist die Rechtslage, wenn die Ordnungs-, Polizei- oder Umweltschutzbehörde beteiligt ist. Dann sind ganz andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden. Die Erörterung der bestehenden Rechtslage in diesen Fällen bleibt einem gesonderten Beitrag vorbehalten.

Thomas Müller
Thomas Müller ist als Rechtsanwalt tätig. Gerade mit Nachbarschaftsstreitigkeiten bei Rassegeflügel und Rassetauben ist er intensiv vertraut. Er kennt die Problematik nicht nur aus beruflichem Blickwinkel, sondern ist selbst Rassegeflügelzüchter, Preisrichter für Zwerghühner und Vorstandsmitglied im Zwerg-Kämpfer-Club. Ferner fungiert er im Landesverband der Rassegeflügelzüchter Westfalen Lippe als Tierschutzbeauftragter und Rechtsberater. Im Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter ist er Mitglied im Tierschutz-Beirat.

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