Putenhaltung und Nachbarschutz
Geflügel-Börse 17/199
Geräusch- und Geruchsbelästigungen von Putenmastställen am Rande eines Dorfes muss der 300 Meter entfernt wohnende Nachbar hinnehmen. Dies gilt in einer ländlichen Gegend jedenfalls dann, wenn die von der genehmigten Aufzucht- und Mastanlage zu erwartenden Geräuschimmissionen nicht das Maß dessen überschreiten, was in einem Dorfgebiet oder einem diesem an Schutzwürdigkeit gleichstehenden Gebiet zumutbar ist. Werden wie hier die zulässigen Geräuschgrenzwerte eingehalten, muss der Nachbar dies als zumutbar akzeptieren.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 1 L 166/90. H


