Nabu WWF

Zoo Royale

SchreibCenter - Deutsche Post

Westfalia - Das Spezialversandhaus

www.docmorris.com

0002_lidl_shop_logo_120x60

Taubenhaus im allgemeinen Wohngebiet

Geflügel-Börse 17/1999

Abgesehen von dem eigentlichen Wohngebäude kann in einem allgemeinen Wohngebiet nicht nach Belieben gebaut werden. Jedoch sind so genannte untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke und des Baugebietes selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Auch muss zwischen dem Hauptgebäude und der Nebenanlage ein Funktionszusammenhang gegeben sein. Ob sich eine Taubenhaltung noch als Freizeitbeschäftigung im Rahmen einer Wohnnutzung hält, lässt sich nicht allgemein sagen. Dieses ist vielmehr von der Verkehrsüblichkeit abhängig. Diese kann lokal und regional unterschiedlich sein. Die Prüfung im Einzelfall kann also durchaus ergeben, dass eine kleine Sporttaubenzucht als Freizeitbetätigung im Rahmen der allgemeinen Wohnnutzung möglich ist. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.1.1999 – 4 B 131/98 – fehlt es trotz der generellen Zulässigkeit eines Hauses für Sporttauben in einem allgemeinen Wohngebiet an der Zulässigkeit, wenn der Umfang der Taubenzucht das Maß einer hinzunehmenden Freizeitbetätigung übersteigt. In dem konkreten Fall ging es um ein Taubenhaus für 80 Sporttauben.

Dr.tt


Drucken Weiterleiten

© 2009 VERLAG JÜRGENS GMBH | KONTAKT: OFFICE@GEFLUEGEL-BOERSE.DE | IMPRESSUM | AGBs | LOGIN