Zwangsräumung von Haustieren
Geflügel-Börse 11/1999
Ein Mieter mit Familie wurde vom Gericht dazu verurteilt, das von ihm angemietete Haus zu räumen. Weil er das nicht freiwillig tat, wurde der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragt. Dieser sah aber in der Vollstreckung Probleme, weil der Mieter inzwischen 29 Gänse, 16 Enten, 12 Hühner, 3 Küken, 3 Stallhasen, 6 Katzen, 1 Hund sowie 10 Wellensittiche hielt. Mangels geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten dieser Tiere lehnte der Gerichtsvollzieher die Zwangsräumung ab. Dieses wiederum wollte der Vermieter nicht hinnehmen und rief erneut das Gericht an. Das Gericht entschied sodann, dass der Gerichtsvollzieher für die Versorgung und Unterbringung der Tiere nicht zuständig ist. Will der Gerichtsvollzieher solche Haustiere zwangsräumen, muss er die Ordnungs- und Polizeibehörde von der beabsichtigten Räumung informieren. Diese muss dann tätig werden und die Tiere gegebenenfalls im Tierheim unterbringen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 14 W 64/96. H


